Überbucht und nicht mitgenommen? Sofortiger Anspruch.

Wer gegen seinen Willen nicht befördert wird, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, auf Erstattung oder Ersatzflug und auf Betreuung (Art. 4 VO 261/2004).

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Voraussetzungen

Bestätigte Buchung, rechtzeitig beim Check-in bzw. am Gate und kein vertretbarer Grund für die Weigerung (z.B. fehlende Reisedokumente, Sicherheit oder Gesundheit). Wer sich freiwillig gegen eine Gegenleistung meldet, verzichtet auf die Ausgleichszahlung. Unterschreiben Sie am Gate nichts, was Sie nicht wollen.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Strecke, Airline und Ereignis eingeben. Der Rechner bestimmt Distanz, Betrag und Rechtsgrundlage.
  2. Brief-Paket für CHF 9.90: Forderungsschreiben mit Artikeln, Betrag und Zahlungsfrist als PDF und als Text für das Online-Formular der Airline. Dazu ein Nachfassbrief, falls die Airline ablehnt oder schweigt, und die Unterlagen für die kostenlose BAZL-Anzeige. Auf Deutsch, Englisch oder Französisch.
  3. 100 % behalten: Die Airline zahlt direkt auf Ihr Konto. Keine Provision und kein Abo.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zu einer Verspätung?

Bei Nichtbeförderung besteht der Anspruch direkt nach Art. 4 Abs. 3. Es gibt keine 3-Stunden-Schwelle. Der Betrag kann sich halbieren, wenn Sie mit einem Ersatzflug nur wenig später ankommen.