Bei einer Annullierung haben Sie Anspruch auf Erstattung oder Ersatzflug und oft zusätzlich auf eine Ausgleichszahlung. Ausgenommen ist eine Information mindestens 14 Tage vorher.
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Eine Ausgleichszahlung ist dann meist nicht geschuldet, weil Wetter ein aussergewöhnlicher Umstand sein kann. Die Airline muss das aber belegen. Betreuung und Erstattung bzw. Ersatzflug sind trotzdem geschuldet.
Nein. Die Ausgleichszahlung ist in Geld zu leisten. Gutscheine sind nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis möglich (Art. 7 Abs. 3).
Ja. Die Schweiz hat die Verordnung mit dem Luftverkehrsabkommen CH-EU (SR 0.748.127.192.68) übernommen. Sie gilt für alle Flüge ab der Schweiz, der EU, Island und Norwegen und für Flüge aus einem Drittstaat dorthin, wenn eine Airline aus diesen Ländern den Flug durchführt.