Flug annulliert: Was steht Ihnen zu?

Bei einer Annullierung haben Sie Anspruch auf Erstattung oder Ersatzflug und oft zusätzlich auf eine Ausgleichszahlung. Ausgenommen ist eine Information mindestens 14 Tage vorher.

✓ Gratis-Check ohne Anmeldung · ✓ Einmalig CHF 9.90 inkl. MWST, kein Abo · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ 100 % der Entschädigung bleibt bei Ihnen · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser

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Die Regeln bei Annullierung (Art. 5 VO 261/2004)

  • Information 14 Tage oder früher: keine Ausgleichszahlung.
  • 7–13 Tage vorher: keine Zahlung, wenn der Ersatzflug höchstens 2 Std. früher startet und weniger als 4 Std. später ankommt.
  • Weniger als 7 Tage vorher: keine Zahlung, wenn der Ersatzflug höchstens 1 Std. früher startet und weniger als 2 Std. später ankommt.
  • Sonst: 250/400/600 € nach Distanz. Halber Betrag, wenn der Ersatzflug weniger als 2/3/4 Std. später ankommt (Art. 7 Abs. 2).
  • Immer: Wahl zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung (Art. 8) sowie Betreuung mit Essen, Getränken und nötigenfalls Hotel (Art. 9), auch bei aussergewöhnlichen Umständen.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Strecke, Airline und Ereignis eingeben. Der Rechner bestimmt Distanz, Betrag und Rechtsgrundlage.
  2. Brief-Paket für CHF 9.90: Forderungsschreiben mit Artikeln, Betrag und Zahlungsfrist als PDF und als Text für das Online-Formular der Airline. Dazu ein Nachfassbrief, falls die Airline ablehnt oder schweigt, und die Unterlagen für die kostenlose BAZL-Anzeige. Auf Deutsch, Englisch oder Französisch.
  3. 100 % behalten: Die Airline zahlt direkt auf Ihr Konto. Keine Provision und kein Abo.

Brief-Paket kaufen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Muss die Airline bei schlechtem Wetter zahlen?

Eine Ausgleichszahlung ist dann meist nicht geschuldet, weil Wetter ein aussergewöhnlicher Umstand sein kann. Die Airline muss das aber belegen. Betreuung und Erstattung bzw. Ersatzflug sind trotzdem geschuldet.

Muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Nein. Die Ausgleichszahlung ist in Geld zu leisten. Gutscheine sind nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis möglich (Art. 7 Abs. 3).

Gilt die EU-Verordnung 261/2004 in der Schweiz?

Ja. Die Schweiz hat die Verordnung mit dem Luftverkehrsabkommen CH-EU (SR 0.748.127.192.68) übernommen. Sie gilt für alle Flüge ab der Schweiz, der EU, Island und Norwegen und für Flüge aus einem Drittstaat dorthin, wenn eine Airline aus diesen Ländern den Flug durchführt.